Satzung

Satzung des Verein "Jugendberufshilfe Chemnitz e.V." - Stand 18.12.2009


§1 Name, Sitz, Vereinsregister

Der Verein führt den Namen "Jugendberufshilfe Chemnitz e. V.". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Sitz des Vereins ist Chemnitz.

§2 Aufgaben und Zweck

Der Verein hat den Zweck

  1. gemäß SGB VIII jungen Menschen, die in der Regel zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sozialpädagogische, fachliche und berufspraktische Hilfen anzubieten, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern. Die Aufgaben führt er selbständig zusammen mit der Stadt Chemnitz zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich durch.
  2. Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die in der Regel das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nach dem SGB II zu fördern. Diese Aufgaben führt er nach Übertragung durch die Arbeitsgemeinschaft (ARGE) SGB II Chemnitz durch.
  3. Lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte junge Menschen, die ohne spezielle berufliche Förderung nicht in einem anerkannten Ausbildungsberuf vermittelt werden bzw. diesen erfolgreich absolvieren können (Benachteiligtenförderung) nach SGB III zu fördern.
  4. Der Verein unterhält arbeitsmotivierende Werkstätten, die zur Durchsetzung des Vereinszwecks dienen und nicht an der Marktwirtschaft teilnehmen.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Der Verein setzt mit seiner pädagogischen Arbeit in Form von nicht formalen und informellen Lernen an den Zielen und Vorhaben des "Europäischen Paktes für die Jugend" als Teil der erneuerten Lissabon-Strategie vom März 2005 an und leistet somit seinen Beitrag zur Umsetzung des europapolitischen Abkommens für die Kinder- und Jugendarbeit.
  7. Der Verein lebt und vermittelt in seinen Projekten, Maßnahmen und Vorhaben Chancengleichheit von Mädchen/Frauen und Jungen/Männern im Sinne des Gender Mainstreaming. Das heißt, dass differenzierte Lebens- und Konfliktlagen, Interessen und Bedürfnisse von beiden Geschlechtern wahrgenommen und bei der Entwicklung, Umsetzung und Evaluierung von Angeboten und Maßnahmen einbezogen werden.

§3 Anerkennung und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist Träger der freien Jugendhilfe.
  2. Der Verein ist gemeinnützig im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung.
    Er verfolgt nur unmittelbar und ausschließlich Zwecke im Dienste der Allgemeinheit gemäß den Vorschriften der Steuergesetzgebung und der zu ihrer Ausführung erlassenen Bestimmungen.
  3. Die Mittel des Vereins und alle erzielten Überschüsse jeder Art sind ausschließlich unmittelbar zur Erreichung des Vereinszweckes zu verwenden.
  4. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  6. Wirtschaftliche, politische und konfessionelle Ziele verfolgt der Verein nicht.

§4 Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins können juristische und natürliche Personen werden, die sich für eine Bewältigung der Probleme der Jugendarbeitslosigkeit in Chemnitz einsetzen. Eine Mitgliedschaft von hauptamtlich angestellten Personen im Verein wird ausgeschlossen.
  2. Über weitere Mitgliedschaften entscheidet die Mitgliederversammlung in 2/3 Mehrheit.
  3. Alle Institutionen, die Mitglieder der Arbeitsgruppe Jugendberufshilfe sind, sollten auch zur Mitgliedschaft des Vereins gewonnen werden.
  4. Der Verein kann Sachverständige zur Beratung einzelner Angelegenheiten hinzuziehen oder widerruflich als beratendes Mitglied in die Gremien berufen.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt:
    1. bei natürlichen Personen durch den Tod, bei juristischen Personen durch den Eintritt eines Auflösungsgrundes, bei sonstigen Mitgliedern bei der Auflösung von deren Vereinigung bzw. Organisationseinheit.
    2. durch Zugang einer schriftlichen Austrittserklärung beim Vorstand.
    3. durch Ausschluss. Dazu ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig.
  6. Verstößt ein Mitglied gröblich gegen die Vereinsinteressen oder hat es trotz schriftlicher Abmahnung an mehr als einer Mitgliederversammlung nicht persönlich bzw. durch einen Vertreter teilgenommen, so kann es vom Vorstand mit einer 3/4 Mehrheit ausgeschlossen werden.
    Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
    Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
  7. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.

§5 Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen und vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter des Vorsitzenden, geleitet. Die Einladung hat schriftlich mit einmonatiger Frist unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt
    1. die Übernahme von Aufgaben und die Verabschiedung von Arbeitsprogrammen,
    2. den Jahrestätigkeitsbericht,
    3. die Aufstellung des Haushaltplanes und des Stellenplanes
    4. die Entlastung des Vorstandes
    5. die Wahl des Vorstandes
      die Abwahl des Vorstandes
      Dieser Punkt muss auf der Tagesordnung der Einladung zur Mitgliederversammlung vermerkt sein.
    6. die Änderung der Satzung
    7. die Auflösung des Vereins.
  3. Mindestens einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt.
    Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es der Vorstand für erforderlich hält oder mindestens 1/4 der Vereinsmitglieder dies schriftlich mit begründeter Tagesordnung verlangt.
  4. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der einfachen Stimmenmehrheit der Anwesenden, soweit die Satzung nichts anderes regelt.
    Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend bzw. vertreten ist.
    Für den Fall der Beschlussunfähigkeit der Mitgliederversammlung ist ein neuer Termin mit gleicher Tagesordnung für die Mitgliederversammlung festzulegen. Diese ist sodann immer beschlussfähig.
    Die Ladungsfrist beträgt mindestens 1 Woche und beginnt am Tag der Abgabe der Ladung bei der Post.
  5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitglieder, die nicht natürliche Personen sind, werden durch eine beauftragte Person für mindestens zwei Geschäftsjahre vertreten.
    Natürliche Personen können sich nicht vertreten lassen.
  6. Beschlüsse über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und einem Mitglied zu unterzeichnen ist.
  8. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren, die bis 30.9. eines jeden Jahres die Buch- und Kassenführung des Vereins aus dem Vorjahr prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht erstatten.

§7 Der Vorstand

  1. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre.
    Er besteht aus mindestens 5 Mitgliedern.
  2. Der Vorstand wählt den Vorsitzenden sowie den 1. und 2. Stellvertreter aus seiner Mitte. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter vertreten den Verein jeweils einzeln gerichtlich und außergerichtlich und haben die Unterschriftsberechtigung.
  3. Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf ein, mindestens aber zweimonatlich.
    Die Einladungen zu den Sitzungen des Vorstandes erfolgen schriftlich, 14 Tage vor Termin, unter Mitteilung der Tagesordnung. Drucksache genügt.
    Der Vorsitzende oder ein Stellvertreter leiten die Sitzungen.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder rechtzeitig unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen worden sind und wenn der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Im Falle der Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
    Bei dessen Abwesenheit entscheidet die Stimme des Stellvertreters.
  5. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Er hat die Aufgaben zu erfüllen, die ihm durch die Satzung und die Beschlüsse der Mietgliederversammlung übertragen werden.
  6. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung bis zum 31.03 des Geschäftsjahres die Aufstellung des Haushaltes und bis zum 31.12. des Geschäftsjahres die Aufstellung der Jahresrechnung vorzulegen.
  7. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand bis zu seiner Neu- bzw. Wiederwahl im Amt.
  8. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Insbesondere obliegt ihm:
    1. Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
    2. Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    3. die Erstellung des Haushaltplanes und der Jahresrechnung bzw. des Rechenschaftsberichtes
    4. die Entscheidung in Fällen von grundsätzlicher oder erheblicher praktischer Bedeutung für die Aufgaben des Vereins.

Der Vorstand hat das Recht, einen Geschäftsführer zu bestellen.

§8 Geschäftsführung

Der Vorstand kann einzelne Rechte auf den/die Geschäftsführer/in übertragen. Der/die Geschäftsführer/in ist insoweit besonderer Vertreter im Sinne von § 30 BGB. Näheres ist in einer Dienstanweisung zu regeln.

§9 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
    Die Einladungsfrist hierfür beträgt 2 Monate.
  2. Die Auflösung ist öffentlich bekannt zu geben.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen der Stadt Chemnitz zu mit der Auflage, es für gemeinnützige Aufgaben der Jugendhilfe zu verwenden.